§ 1 All­ge­mei­nes, Gel­tungs­be­reich
  1. Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend „AGB“) gel­ten für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den.
  2. Die AGB gel­ten ins­be­son­de­re für Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen, ohne Rück­sicht dar­auf, ob wir die Ware selbst her­stel­len oder bei Zulie­fe­rern ein­kau­fen (§§ 433, 651 BGB) sowie über die Her­stel­lung von Wer­ken (§ 631 BGB) (im Fol­gen­den umfas­send auch: „Ware“). Die AGB gel­ten in ihrer jewei­li­gen Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für sol­che künf­ti­gen Ver­trä­ge mit dem­sel­ben Kun­den, ohne dass wir in jedem Ein­zel­fall wie­der auf sie hin­wei­sen müss­ten. Über Ände­run­gen unse­rer AGB wer­den wir den Kun­den in die­sem Fall unver­züg­lich infor­mie­ren.
  3. Unse­re AGB gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den, ins­be­son­de­re auch Ver­ga­be- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen (VOB), wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt haben. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt in jedem Fall, bei­spiels­wei­se auch dann, wenn wir in Kennt­nis der AGB des Kun­den die Lie­fe­rung an ihn vor­be­halt­los aus­füh­ren.
  4. Im Ein­zel­fall getrof­fe­ne, indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kun­den (ein­schließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor die­sen AGB. Für den Inhalt der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen ist ein schrift­li­cher Ver­trag bzw. unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung maß­ge­bend.
  5. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die nach Ver­trags­schluss vom Kun­den uns gegen­über abzu­ge­ben sind (z. B. Frist­set­zun­gen, Män­gel­an­zei­gen, Erklä­rung von Rück­tritt oder Min­de­rung), bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form.
  6. Unse­re Rech­nungs­stel­lung erfolgt nach unse­rer Wahl in schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form (E‑Mail oder Tele­fax).
  7. Hin­wei­se auf die Gel­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten haben nur klar­stel­len­de Bedeu­tung. Auch ohne eine der­ar­ti­ge Klar­stel­lung gel­ten daher die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit sie in die­sen AGB nicht unmit­tel­bar abge­än­dert oder aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wer­den.
§ 2 Ver­trags­schluss
  1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kun­den Kata­lo­ge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen (z. B. Zeich­nun­gen, Plä­ne, Berech­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen, Ver­wei­sun­gen etc.), sons­ti­ge Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­ni­scher Form – über­las­sen haben, an denen wir uns etwa­ige Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor­be­hal­ten.
  2. Die Bestel­lung der Ware durch den Kun­den gilt als ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot. Die Bestel­lung des Kun­den hat in schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form (E‑Mail oder Tele­fax) zu erfol­gen. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts ande­res ergibt, sind wir berech­tigt, die­ses Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von 30 Tagen nach sei­nem Zugang bei uns anzu­neh­men. Unse­re Annah­me erfolgt aus­schließ­lich durch eine Auf­trags­be­stä­ti­gung in schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form.
  3. Der Kun­de hat sich sämt­li­che Erklä­run­gen und sämt­li­ches Wis­sen eines durch ihn bestell­ten Ver­tre­ters zuzu­rech­nen und kann sich nicht auf Gegen­tei­li­ges beru­fen.
§ 3 Lie­fer­frist und Lie­fer­ver­zug
  1. Alle Lie­fer­ter­mi­ne, die wir nicht aus­drück­lich als Fix­ter­mi­ne aus­ge­wie­sen haben, sind unver­bind­lich.
  2. Sofern wir Fix­ter­mi­ne aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen (Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung), wer­den wir den Kun­den hier­über unver­züg­lich infor­mie­ren und gleich­zei­tig die vor­aus­sicht­li­che, neue Lie­fer­frist mit­tei­len. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neu­en Lie­fer­frist nicht ver­füg­bar, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung des Kun­den wer­den wir unver­züg­lich erstat­ten. Als Fall der Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung in die­sem Sin­ne gilt ins­be­son­de­re die nicht recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer, wenn wir ein kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben, weder uns noch unse­ren Zulie­fe­rer ein Ver­schul­den trifft oder wir im Ein­zel­fall zur Beschaf­fung nicht ver­pflich­tet sind.
  3. Der Ein­tritt unse­res Lie­fer­ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Kun­den erfor­der­lich. Gera­ten wir in Lie­fer­ver­zug, so kann der Kun­de Ersatz sei­nes Ver­zugs­scha­dens ver­lan­gen.
  4. Die Rech­te des Kun­den gem. § 10 die­ser AGB und unse­re gesetz­li­chen Rech­te ins­be­son­de­re bei einem Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht (z. B. auf­grund Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Leis­tung und/oder Nach­er­fül­lung) blei­ben unbe­rührt.
  5. Die Ein­hal­tung des Lie­fer­ter­mins setzt in jedem Fal­le die ord­nungs­ge­mä­ße Mit­wir­kung des Kun­den vor­aus, wie z. B. die Über­mitt­lung der Daten, Maße, Lie­fer­adres­sen etc.
§ 4 Lie­fe­rung, Gefahr­über­gang, Abnah­me, Annah­me­ver­zug
  1. Die Lie­fe­rung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfül­lungs­ort ist. Auf Ver­lan­gen und Kos­ten des Kun­den wird die Ware an einen ande­ren Bestim­mungs­ort ver­sandt (Ver­sen­dungs­kauf). Soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, sind wir berech­tigt, die Art der Ver­sen­dung (ins­be­son­de­re Trans­port­un­ter­neh­men, Ver­sand­weg, Ver­pa­ckung) selbst zu bestim­men.
  2. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be auf den Kun­den über. Beim Ver­sen­dungs­kauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware sowie die Ver­zö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Aus­lie­fe­rung der Ware an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son oder Anstalt über. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, ist die­se für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Auch im Übri­gen gel­ten für eine ver­ein­bar­te Abnah­me die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts ent­spre­chend. Der Über­ga­be bzw. Abnah­me steht es gleich, wenn der Kun­de im Ver­zug der Annah­me ist.
  3. Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug, unter­lässt er eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich unse­re Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Kun­den zu ver­tre­ten­den Grün­den, so sind wir berech­tigt, Ersatz des hier­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen (z. B. Lager­kos­ten) zu ver­lan­gen.
  4. Nimmt der Kun­de unse­re Ware nicht ab, obwohl wir ihn auf die Fer­tig­stel­lung der Ware durch uns hin­ge­wie­sen und ihm eine aus­rei­chen­de Frist zu Abnah­me gesetzt haben, gilt die Ware als abge­nom­men.
§ 5 Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen
  1. Sofern im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten unse­re jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se, und zwar ab Lager, das heißt ohne Verpackungs‑, Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten — zzgl. gesetz­li­cher Umsatz­steu­er. Sofern auch kei­ne Fest­preis­ab­re­de getrof­fen wur­de, blei­ben ange­mes­se­ne Preis­än­de­run­gen, wegen ver­än­der­ter Lohn‑, Material‑, Betriebs- und Ver­triebs­kos­ten und Kos­ten für die Lie­fe­rung, die 3 Mona­te oder spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vor­be­hal­ten.
  2. Beim Ver­sen­dungs­kauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kun­de die Trans­port­kos­ten ab Lager und die Kos­ten einer ggf. vom Kun­den gewünsch­ten Trans­port­ver­si­che­rung. Etwa­ige Zöl­le, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben trägt der Kun­de. Trans­port- und alle sons­ti­gen Ver­pa­ckun­gen nach Maß­ga­be der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung neh­men wir nicht zurück, sie wer­den Eigen­tum des Kun­den; aus­ge­nom­men sind Palet­ten.
  3. Der Kauf­preis ist fäl­lig und zu zah­len inner­halb von 21 Tagen ab Rech­nungs­stel­lung und Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Ware. Bei Abho­lung ab Lager sind wir berech­tigt, Zah­lung in bar Zug um Zug gegen Über­ga­be der Ware zu ver­lan­gen. Bei Ver­trä­gen mit einem Lie­fer­wert von mehr als 100,00 EUR sind wir fer­ner berech­tigt, eine Anzah­lung in Höhe von 100 % des Kauf­prei­ses zu ver­lan­gen. Die Anzah­lung ist fäl­lig und zu zah­len inner­halb von 14 Tagen ab Auf­trags­be­stä­ti­gung.
  4. Mit Ablauf vor­ste­hen­der Zah­lungs­frist kommt der Kun­de ohne wei­te­re Mah­nun­gen in Ver­zug. Der Kauf­preis ist wäh­rend des Ver­zugs zum jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens vor.
  5. Dem Kun­den ste­hen Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist.
  6. Wird nach Abschluss des Ver­trags erkenn­bar, dass unser Anspruch auf den Kauf­preis bzw. Ver­gü­tung durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Kun­den gefähr­det wird (z. B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), so sind wir nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und – gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung – zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt (§ 321 BGB). Bei Ver­trä­gen über die Her­stel­lung unver­tret­ba­rer Sachen (Ein­zel­an­fer­ti­gun­gen), kön­nen wir den Rück­tritt sofort erklä­ren; die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über die Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung blei­ben unbe­rührt.
§ 6 Tole­ran­zen und Men­gen­ab­wei­chun­gen

Für alle von uns ange­ge­be­nen Maße, Farb­tö­ne etc. gel­ten die bran­chen­üb­li­chen Tole­ran­zen bzw. dem Ver­wen­dungs­zweck ent­spre­chen­den Tole­ran­zen. Ihre Vor­la­gen und Vor­ga­ben wer­den von uns best­mög­lich repro­du­ziert, gerin­ge Abwei­chun­gen von Dar­stel­lung und Far­be bedingt durch tech­ni­sche Vor­aus­set­zun­gen im Druck und Plott­ver­fah­ren, sowie dem unter­schied­li­chen Farb­aus­fall bei diver­sen Grund­ma­te­ria­li­en müs­sen wir uns vor­be­hal­ten. Des­halb liegt auch bei sol­chen Abwei­chun­gen eine ord­nungs­ge­mä­ße und man­gel­freie Lie­fe­rung vor. Wir dru­cken im digi­ta­len Löse­mit­tel­druck 4C und nach gestell­ten Daten, wenn dies nicht anders ver­ein­bart ist. Ohne ver­bind­li­che phy­si­sche Farb­vor­la­ge oder ange­ge­be­ne Refe­renz­tö­ne wie HKS, pan­to­ne, RAL und bei Unter­schrei­tung der Lie­fer- und Pro­duk­ti­ons­zeit (Schnell­schüs­se) dru­cken wir nach Datei­aus­fall. Beim Druck, nach Datei­aus­fall, über­neh­men wir kei­ne Gewähr für spä­ter vom Kun­den fest­ge­stell­te Farb­ab­wei­chun­gen. Spe­zi­ell im Sieb- und Off­set­druck behal­ten wir uns Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­ge vor.

§ 7 Eigen­tums­vor­be­halt
  1. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen aus einem Kauf­ver­trag bzw. einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cher­te For­de­run­gen) behal­ten wir uns das Eigen­tum an den ver­kauf­ten bzw. gelie­fer­ten Waren vor.
  2. Die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren dür­fen vor voll­stän­di­ger Bezah­lung der gesi­cher­ten For­de­run­gen weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Käu­fer hat uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn und soweit Zugrif­fe Drit­ter auf die uns gehö­ren­den Waren erfol­gen.
  3. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Nicht­zah­lung des fäl­li­gen Kauf­prei­ses bzw. der fäl­li­gen Ver­gü­tung, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Ware auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts und des Rück­tritts her­aus­zu­ver­lan­gen. Kommt der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach, dür­fen wir die­se Rech­te nur gel­tend machen, wenn wir dem Kun­den zuvor erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Zah­lung gesetzt haben oder eine der­ar­ti­ge Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist.
  4. Der Kun­de ist befugt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern und/oder zu ver­ar­bei­ten. In die­sem Fall gel­ten ergän­zend die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen.

4.1. Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auf die durch Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung unse­rer Waren ent­ste­hen­den Erzeug­nis­se zu deren vol­lem Wert, wobei wir als Her­stel­ler gel­ten. Bleibt bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­wer­te der ver­ar­bei­te­ten, ver­misch­ten oder ver­bun­de­nen Waren. Im Übri­gen gilt für das ent­ste­hen­de Erzeug­nis das Glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware.

4.2. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf der Ware oder des Erzeug­nis­ses ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen Drit­te tritt der Käu­fer schon jetzt ins­ge­samt bzw. in Höhe unse­res etwa­igen Mit­ei­gen­tums­an­teils gemäß vor­ste­hen­dem Absatz zur Sicher­heit an uns ab. Wir neh­men die Abtre­tung an. Die in Abs. 2 genann­ten Pflich­ten des Käu­fers gel­ten auch in Anse­hung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen.

4.3. Zur Ein­zie­hung der For­de­rung bleibt der Käu­fer neben uns ermäch­tigt. Wir ver­pflich­ten uns, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug gerät, kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist und kein sons­ti­ger Man­gel sei­ner Leis­tungs­fä­hig­keit vor­liegt. Ist dies aber der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käu­fer uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt.

4.4. Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10%, wer­den wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei­ge­ben.

§ 8 Schutz­rech­te
  1. Der Kun­de haf­tet dafür, dass durch uns durch die Ent­ge­gen­nah­me und Ver­wen­dung von sach­li­chen Mit­teln des Kun­den, z. B. zur Aus­füh­rung des Auf­tra­ges zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen und Daten, Ent­wür­fen, Plä­nen und sons­ti­gen Vor­ga­ben, Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den, und stellt uns inso­weit von allen Ansprü­chen frei. Lizenz­ge­büh­ren oder Kos­ten, die zur Ver­mei­dung sol­cher Schutz­rechts­ver­let­zun­gen ent­ste­hen, trägt der Kun­de.
  2. Soll­ten im Rah­men der Durch­füh­rung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen Schutz­rech­te ent­ste­hen, sind die­se vom Kun­den auf uns auf des­sen Ver­lan­gen hin zu über­tra­gen, soweit dies recht­lich mög­lich ist. Soll­te eine Voll­rechts­über­tra­gung nicht mög­lich sein, räumt uns der Kun­de auf unser Ver­lan­gen ein aus­schließ­li­ches, räum­lich und zeit­lich unbe­schränk­tes und sach­lich umfas­sen­des Nut­zungs­recht oder, sofern auch dies nicht mög­lich sein soll­te, ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht ein. Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen, wonach dem Kun­den für die Rech­te­über­tra­gung ein Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung zusteht, wer­den hier­von nicht berührt.
  3. An den durch den Kun­den im Zuge der Vor­be­rei­tung der auf­trags­ge­gen­ständ­li­chen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erstell­ten Fil­men, Plä­nen, Zeich­nun­gen und Gra­fi­ken ste­hen dem Kun­den kei­ne Rech­te zu. Ins­be­son­de­re ver­blei­ben gewerb­li­che Schutz­rech­te dar­an sowie die gewerb­li­chen Schutz­rech­te an den auf­trags­ge­gen­ständ­li­chen Kenn­zeich­nun­gen bei uns.
  4. Wir sind berech­tigt, den für den Kun­den erstell­ten und/oder ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, ins­be­son­de­re Fil­me, Plä­ne, Zeich­nun­gen und Gra­fi­ken, ver­gleich­ba­re Pro­duk­te für ande­re Kun­den zu erstel­len und zu ver­trei­ben. Wir sind berech­tigt, einen ange­mes­se­nen Her­kunfts- und Copy­right-Hin­weis auf allen auf­trags­ge­gen­ständ­li­chen Pro­duk­ten anzu­brin­gen.
  5. Wir sind berech­tigt, die Belie­fe­rung des Kun­den mit den auf­trags­ge­gen­ständ­li­chen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zu eige­nen Wer­be- und Prä­sen­ta­ti­ons­zwe­cken in jeder Form (z. B. Abbil­dung von Pro­dukt und Ort sei­ner Ver­wen­dung bei dem Auf­trag­ge­ber in Pro­spek­ten oder elek­tro­ni­schen Medi­en), jedoch immer nur ange­mes­sen in Art und Umfang, zu nut­zen. Die­ses Recht besteht nur dann nicht, wenn der Kun­de einer sol­chen Nut­zung aus­drück­lich spä­tes­tens bei sei­ner auf Ver­trags­ab­schluss gerich­te­ten Wil­lens­er­klä­rung wider­spricht.
§ 9 Män­gel­an­sprü­che des Kun­den
  1. Für die Rech­te des Kun­den bei Sach- und Rechts­män­geln (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung sowie unsach­ge­mä­ßer Mon­ta­ge oder man­gel­haf­ter Mon­ta­ge­an­lei­tung) gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit im nach­fol­gen­den nichts ande­res bestimmt ist. In allen Fäl­len unbe­rührt blei­ben die gesetz­li­chen Son­der­vor­schrif­ten bei End­lie­fe­rung der Ware an einen Ver­brau­cher (Lie­fe­ran­ten­re­gress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grund­la­ge unse­rer Män­gel­haf­tung ist vor allem die über die Beschaf­fen­heit der Ware getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung. Als Ver­ein­ba­rung über die Beschaf­fen­heit der Ware gel­ten die als sol­che bezeich­ne­ten Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, die dem Kun­den vor sei­ner Bestel­lung über­las­sen oder in glei­cher Wei­se wie die­se AGB in den Ver­trag ein­be­zo­gen wur­den.
  3. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart wur­de, ist nach der gesetz­li­chen Rege­lung zu beur­tei­len, ob ein Man­gel vor­liegt oder nicht. Für öffent­li­che Äuße­run­gen des Her­stel­lers oder sons­ti­ger Drit­ter (z. B. Wer­be­aus­sa­gen) oder sons­ti­gen Anga­ben des Her­stel­lers, über­neh­men wir unter kei­nen Umstän­den Haf­tung. Nur unwe­sent­li­che opti­sche Beein­träch­ti­gun­gen unse­rer Ware, die die­se für den vom Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Zweck nicht beein­träch­ti­gen, stel­len jedoch kei­nen Man­gel dar.
  4. Die Män­gel­an­sprü­che des Kun­den bei einem Kauf- bzw. Werk­lie­fe­rungs­ver­trag set­zen vor­aus, dass er sei­nen gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten (ana­log §§ 377, 381 HGB) nach­ge­kom­men ist. Zeigt sich bei der Unter­su­chung oder spä­ter ein Man­gel, so ist uns hier­von unver­züg­lich schrift­lich und mit Beleg­fo­to Anzei­ge zu machen. Als unver­züg­lich gilt die Anzei­ge, wenn sie inner­halb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Frist­wah­rung die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge genügt. Unab­hän­gig von die­ser Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht hat der Kun­de offen­sicht­li­che Män­gel (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung) inner­halb von zwei Wochen ab Lie­fe­rung schrift­lich anzu­zei­gen, wobei auch hier zur Frist­wah­rung die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge genügt. Ver­säumt der Kun­de die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/oder Män­gel­an­zei­ge, ist unse­re Haf­tung für den nicht ange­zeig­ten Man­gel aus­ge­schlos­sen. Die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten zuguns­ten von Ver­brau­chern im Sin­ne des § 13 BGB wer­den hier­von nicht berührt.
  5. Nimmt der Kun­de im Rah­men eines Werk­ver­tra­ges ein man­gel­haf­tes Werk ab, obschon er den Man­gel kennt, so ste­hen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeich­ne­ten Rech­te nur zu, wenn er sich sei­ne Rech­te wegen des Man­gels bei der Abnah­me vor­be­hält.
  6. Ist die Ware man­gel­haft, kann der Kun­de als Nach­er­fül­lung zunächst nach sei­ner Wahl Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Ware (Ersatz­lie­fe­rung bzw. Ersatz­her­stel­lung) ver­lan­gen. Erklärt sich der Kun­de nicht dar­über, wel­ches der bei­den Rech­te er wählt, so kön­nen wir ihm hier­zu eine ange­mes­se­ne Frist set­zen. Nimmt der Kun­de die Wahl nicht inner­halb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahl­recht auf uns über.
  7. Wir sind berech­tigt, die geschul­de­te Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass der Kun­de den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt. Der Kun­de ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Kauf­prei­ses zurück­zu­be­hal­ten.
  8. Der Kun­de hat uns die zur geschul­de­ten Nach­er­fül­lung erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben, ins­be­son­de­re die bean­stan­de­te Ware zu Prü­fungs­zwe­cken zu über­ge­ben. Im Fal­le der Ersatz­lie­fe­rung hat uns der Kun­de die man­gel­haf­te Sache nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zurück­zu­ge­ben. Die Nach­er­fül­lung beinhal­tet weder den Aus­bau der man­gel­haf­ten Sache noch den erneu­ten Ein­bau, wenn wir ursprüng­lich nicht zum Ein­bau ver­pflich­tet waren.
  9. Die zum Zweck der Prü­fung und Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten (nicht: Aus­bau- und Ein­bau­kos­ten), tra­gen wir, wenn tat­säch­lich ein Man­gel vor­liegt. Stellt sich jedoch ein Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen des Kun­den als unbe­rech­tigt her­aus, kön­nen wir die hier­aus ent­stan­de­nen Kos­ten vom Kun­den ersetzt ver­lan­gen.
  10. Wenn die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen ist oder eine für die Nach­er­fül­lung vom Kun­den zu set­zen­de ange­mes­se­ne Frist erfolg­los abge­lau­fen oder nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist, kann der Kun­de vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten, den Kauf­preis min­dern bzw. im Rah­men von Werk­ver­trä­gen den Man­gel selbst besei­ti­gen und Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen. Bei einem uner­heb­li­chen Man­gel besteht jedoch kein Rück­tritts­recht.
  11. Ansprü­che des Kun­den auf Scha­dens­er­satz bzw. Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen bestehen nur nach Maß­ga­be von § 10 und sind im Übri­gen aus­ge­schlos­sen.
§ 10 Sons­ti­ge Haf­tung
  1. Soweit sich aus die­sen AGB ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nichts ande­res ergibt, haf­ten wir bei einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten.
  2. Auf Scha­dens­er­satz haf­ten wir – gleich aus wel­chem Rechts­grund – bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir nur
  3. für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
  4. für Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf); in die­sem Fall ist unse­re Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt.
  5. Die sich aus Abs. 2 erge­ben­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht, soweit wir einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men haben. Das glei­che gilt für Ansprü­che des Kun­den nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.
  6. Wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht in einem Man­gel besteht, kann der Kun­de nur zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn wir die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten haben. Ein frei­es Kün­di­gungs­recht des Kun­den (ins­be­son­de­re gem. §§ 651, 649 BGB) wird aus­ge­schlos­sen. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen.
  7. Unse­re anwen­dungs­tech­ni­sche Bera­tung ist unver­bind­lich. Der Kun­de ist für die Prü­fung unse­rer Ware und Leis­tun­gen auf Ihre Eig­nung für sei­ne Zwe­cke und die Erfül­lung sei­ner Vor­stel­lun­gen und die Eigen­schaf­ten in Hin­blick auf die Wei­ter­ver­ar­bei­tung (auch Mon­ta­ge durch uns) selbst ver­ant­wort­lich.
§ 11 Ver­jäh­rung
  1. Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und Rechts­män­geln ein Jahr ab Ablie­fe­rung. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Abnah­me.
  2. Han­delt es sich bei der Ware jedoch um ein Bau­werk oder eine Sache, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wor­den ist und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht hat (Bau­stoff), beträgt die Ver­jäh­rungs­frist gemäß der gesetz­li­chen Rege­lung 5 Jah­re ab Ablie­fe­rung. Unbe­rührt blei­ben auch gesetz­li­che Son­der­re­ge­lun­gen für ding­li­che Her­aus­ga­be­an­spruch Drit­ter. bei Arg­list und für Ansprü­che im Lie­fe­ran­ten­re­gress bei End­lie­fe­rung an einen Ver­brau­cher (§ 479 BGB).
  3. Die vor­ste­hen­den Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten auch für ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den, die auf einem Man­gel der Ware beru­hen, es sei denn die Anwen­dung der regel­mä­ßi­gen gesetz­li­chen Ver­jäh­rung (§§ 195, 199 BGB) wür­de im Ein­zel­fall zu einer kür­ze­ren Ver­jäh­rung füh­ren. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben in jedem Fall unbe­rührt. Ansons­ten gel­ten für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den gem. § 10 Abs. 2 und 3 aus­schließ­lich die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten.
§ 12 Rechts­wahl und Gerichts­stand
  1. Für die­se AGB und alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss inter­na­tio­na­len Ein­heits­rechts, ins­be­son­de­re des UN-Kauf­rechts.
  2. Ist der Kun­de Kauf­mann i. S. d. Han­dels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher – auch inter­na­tio­na­ler – Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten unser Geschäfts­sitz in Mün­chen. Wir sind jedoch auch berech­tigt, Kla­ge am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Kun­den zu erhe­ben.